Förderung Heizen mit Erneuerbaren Energien

Förderprogramm: Heizen mit Erneuerbaren Energien

Förderübersicht: Heizen mit Erneuerbaren Energien

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 30.12.2019.Anträge können ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.


1. Die Fördersätze verstehen sich als Förderhöchstgrenze und beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme.
2. Da die Solarthermieanlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.
3. Kombination einer Solarthermieanlage-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage.
4. Im Neubau als Errichtung einer Biomasseanlage inkl. Sekundärbauteil.
5. Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
6. Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.
7. Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

Förderfähige investitionskosten

Gemäß den aktuellen Förderrichtlinien vom 30. Dezember 2019 können die nachfolgend genannten Wärmeerzeuger gefördert werden:

 Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
 Gas-Hybridheizungen
 Solarthermie-Anlagen
 Biomasse-Anlagen
 Wärmepumpen-Anlagen

Als förderfähige Investitionskosten gelten die Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers, die Kosten für Installation und Inbetriebnahme sowie die Kosten der erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
Unter „Kosten erforderlicher Umfeldmaßnahmen“ sind Nebenkosten für Arbeiten bzw. Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung
einer zuvor genannten förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern.
Des Weiteren können auch Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit der
förderfähigen Anlage stehen.
Die anrechenbaren förderfähigen Investitionskosten sind bei Wohngebäuden auf 50.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden auf 3,5
Mio. Euro (brutto) begrenzt.

Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien
Maßnahmen in der Wirtschaft, Förderung durch BaFa und KfW

Die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen werden durch die Möglichkeit berücksichtigt, Förderung wahlweise als direkten Zuschuss beim BAFA oder als Teilschulderlass (zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss) bei der KfW zu beantragen. Die maximale Förderung beträgt 10 Mio. Euro pro Antragsteller oder Projekt.

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

Querschnittstechnologien (Pumpen, Motoren, Ventilatoren, usw.) für schnelle ffizienzgewinne mit einer Förderquote von bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten.         

Erneuerbare Energien zur Prozesswärmebereitstellung mit einer Förderquote von bis zu 55 % der förderfähigen Investitionskosten.                                                                     

Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Energiemanagement software zur Unterstützung der Digitalisierung mit einer Förderquote von bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten.

Technologieoffene Förderung von Investitionen, die Strom- oder Wärmeeffizienz steigern mit einer Förderquote von bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten.         

Förderprogramme

Programm

Inhalt

PHOTOVOLTAIK

 
 
 
 
 
 
 
 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Je nach Anlagenart (Freifläche, Aufdach, Gebäudeintegration oder Lärmschutzwand): Einspeisevergütung in unterschiedlicher Höhe, Vergütung über 20 Jahre.
Solarstrom erzeugen – Investitionskredite für Photovoltaikanlagen (KfW Nr. 270)
Errichtung, Erweiterung und Erwerb einer PV-Anlage und Erwerb eines Anteils an einer PV-Anlage im Rahmen einer GbR, Laufzeit bis zu 20 Jahre.
Solarstrom mit Batteriespeicher
Förderung der Installation einer PV-Anlage mit Batteriespeicher wird von verschiedenen Bundesländern unterschiedlich angeboten.

WINDKRAFT



Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Einspeisevergütung nach Anlagentyp. Kann aufgrund eines im Voraus zu erstellenden Gutachtens an dem geplanten Standort nicht mind. 60 % des Referenzertrages erzielt werden besteht kein Vergütungsanspruch.

BIOENERGIE

 
 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Einspeisevergütung je nach Größe, Typ der Anlage und Art der Biomasse, Vergütungszeitraum 20 Jahre. Welche Stoffe als Biomasse anerkannt werden, regelt die iomasseverordnung.

GEOTHERMIE

 
 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Einspeisevergütung für Strom aus Geothermie, je nach Anlagengröße, über einen Zeitraum von 20 Jahren.             

Sanieren_Steuerliche Förderung
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