Sanierungsfahrplan

individueller Sanierungsfahrplan
zur Erfüllung des EWärmeG in Baden-Württemberg

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Die Einführung des bundesweiten Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) am 01. Januar 2009 hatte vor allem das Ziel die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energie zu fördern. Zudem beabsichtigt das Gesetz die fossilen Ressourcen zu schonen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

In Baden-Württemberg wurde dieses Gesetz verschärft und trägt den Namen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Das Gesetz gilt für alle am 01. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Fläche von 50 m². Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden. Die Nutzungspflicht entsteht entweder beim Austausch des Kessels oder eines anderen zentralen Wärmeerzeugers oder beim erstmaligen Einbau einer zentralen Heizanlage. Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht beim Austausch des ersten Kessels oder Wärmeerzeugers.

Alle Erfüllungsoptionen für Wohn- und Nichtwohngebäude finden Sie weiter unten. Grundsätzlich kann man die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander kombinieren. Es können zum Beispiel Erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Man kann die Nutzungspflicht aber ebenfalls über Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes erfüllen. Auch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann man anrechnen. 

Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen (Energieberater) bestätigen lassen. Ein zugelassener Energieberater kann die Erstellung eines Sanierungsfahrplans tätigen.

Sanierungsfahrplan (SFP)

Bei einem Sanierungsfahrplan erfolgt die Ermittlung des des energetischen Zustandes vor Ort. Anhand dessen werden Sanierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz herausgearbeitet. Dabei sollte man beachten, dass bei Nicht-Wohngebäuden die Pflicht durch die Erstellung eines Sanierungsfahrplans voll erfüllt ist, bei Wohngebäuden zu 1/3. Hier ist eine Kombination mit anderen Maßnahmen notwendig. 

Bei Wohngebäuden besteht zudem die Möglichkeit einer Förderung des Sanierungsfahrplans in Form einer Subvention in Höhe von 60% der Beratungskosten*. 

Interessiert? Dann sichern Sie sich noch heute den Förderzuschuss und kontaktieren Sie uns!

*Dabei sollte man allerdings den Förderhöchstbetrag beachten.